Allgemeine Geschäftsbedingungen der HWH Elektronische Bauteile GmbH

 

§ 1 Geltung

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HWH Elektronische Bauteile GmbH, TecCenter 1, 31162 Bad Salzdetfurth (im Folgenden „HWH“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die HWH mit seinen Kunden (im Folgenden auch „Kunde“ genannt) über die von HWH angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HWH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn HWH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts-bedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote von HWH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann HWH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen HWH und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen seitens HWH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Angaben von HWH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. HWH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von HWH abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung seitens HWH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von HWH diese Gegenstände vollständig an HWH zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk von HWH zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Kunden; das gilt auch, wenn HWH die Transportkosten oder den Transport übernimmt.

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von HWH zugrunde liegen und die Lieferung vereinbarungsgemäss erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von HWH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3. Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung des bestellten Liefergegenstandes von HWH nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten (z.B. aufgrund von Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen oder Währungskursschwankungen), die dazu führen, dass HWH den Liefergegenstand nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, so ist HWH berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise entsprechend der Kostenerhöhungen anzupassen. Dies gilt nicht für Lieferungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen. HWH wird dem Kunden die Preiserhöhung spätestens 14 Tage vor Lieferung des Liefergegenstandes schriftlich oder in Textform mitteilen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, hat der Kunde das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch HWH vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.

4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei HWH. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

6. HWH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn HWH nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von HWH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Von HWH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. HWH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung oder Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen HWH gegenüber nicht nachkommt.

4. HWH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (force majeure) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transport-verzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die HWH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse HWH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HWH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber HWH vom Vertrag zurücktreten.

5. HWH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Artikel sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, HWH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Gerät HWH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird HWH eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung seitens HWH auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von HWH oder der Versandort des ersten Versenders, der für HWH tätig wird, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Versandart und die Verpackung liegen im pflichtgemäßen Ermessen von HWH.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und HWH dies dem Kunden angezeigt hat.

4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch HWH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5. Die Sendung wird von HWH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 6 Haftung für Sachmängel

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens HWH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat den Wareneingang, die Durchführung der Wareneingangskontrolle und deren genaue Zeitpunkte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist HWH auf Verlangen auszuhändigen, um HWH in die Lage zu versetzen, die Einhaltung eigener Mangelrügepflichten gegenüber Drittlieferanten nachzuweisen. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn HWH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge HWH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel erstmals zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

3. Auf Verlangen von HWH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an HWH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet HWH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist HWH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von HWH, kann der Kunde unter den in § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung seitens HWH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel.

 

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte

1. An den Liefergegenständen können Patent-, Marken-, Urheber-, Muster-, Designrechte oder andere Rechte Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) bestehen. Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, ist HWH lediglich verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferortes ohne Verletzung von Schutzrechten zu erbringen.

2. Sofern ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch von HWH erbrachte Lieferungen oder Leistungen geltend macht, haftet HWH nach folgenden Maßstäben:

a) HWH wird nach ihrer Wahl auf eigene Kosten für die betroffene Lieferung oder Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden oder austauschen. Soweit dies HWH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu.
b) Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gem. § 8.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HWH bestehen nur, soweit der Kunde HWH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert und eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkannt hat. Stellt der Kunde die Nutzung des Liefergegenstandes oder der Leistungen aus Schadensminderungs- oder anderen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
d) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit HWH die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von HWH gelieferten Liefergegenständen eingesetzt wird.

 

§ 8 Allgemeine Haftung

1. Die Haftung von HWH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

2. HWH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit HWH gem. vorstehendem § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HWH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die HWH bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Im Falle von Datenverlusten haftet HWH nur, wenn der Kunde die Daten regelmäßig - mindestens einmal täglich - nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von HWH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von HWH auf die Deckungssumme einer von HWH unterhaltenen Betriebshaftpflicht-Versicherung beschränkt. Dies gilt auch für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und - ausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von HWH.

7. Soweit HWH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von HWH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gem. diesem § 8 gelten nicht für die Haftung seitens HWH wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder für eine verschuldensunabhängige Garantie.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich HWH das Eigentum an den Liefergegenständen vor.

2. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat HWH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die HWH gehörenden Liefergegenstände erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HWH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts.

4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (b) befugt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an HWH ab. HWH nimmt die Abtretung an. Die in § 9 (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben HWH ermächtigt. HWH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen HWH gegenüber nachkommt und HWH den Eigentumsvorbehalt nicht ausübt. Ist dies aber der Fall, so kann HWH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist HWH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von HWH um mehr als 10 %, wird HWH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

 

§ 10 Vertraulichkeit

Alle Informationen, die der Kunde aus der Geschäftsbeziehung von HWH erhält, gelten als vertraulich, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt.

Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten und dürfen während der laufenden Geschäftsbeziehung und bis zu drei Jahre nach deren Beendigung keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen HWH und dem Kunden der Sitz von HWH (derzeit: Bad Salzdetfurth). HWH ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen HWH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Ihr Team von HWH Electronic